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   VG Wiesbaden, 13.04.2018 - 1 K 298/16.WI   

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VG Wiesbaden, 13.04.2018 - 1 K 298/16.WI (https://dejure.org/2018,32987)
VG Wiesbaden, Entscheidung vom 13.04.2018 - 1 K 298/16.WI (https://dejure.org/2018,32987)
VG Wiesbaden, Entscheidung vom 13. April 2018 - 1 K 298/16.WI (https://dejure.org/2018,32987)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    Eine fehlende Abwälzbarkeit der Spielapparatesteuer hat die Klägerin nicht nachgewiesen durch Vorlage entsprechender Daten. Es bestehen keine Anhaltspunkte für eine erdrosselnde Wirkung der Spielapparatesteuer i. H. v. 20 % für Apparate mit Gewinnmöglichkeiten in ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (24)

  • BVerwG, 14.10.2015 - 9 C 22.14

    Vergnügungssteuer; Geldspielgeräte; Stückzahlmaßstab; Einspielergebnis;

    Auszug aus VG Wiesbaden, 13.04.2018 - 1 K 298/16
    Die Kontrolle der satzungsrechtlichen Spielapparatesteuer beschränkt sich mit Blick auf das kommunale Selbstverwaltungsrecht aus Art. 28 Abs. 2 GG auf die Vereinbarkeit der Festsetzungen mit höherrangigem Recht (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.10.2015 - 9 C 22/14 -, Rn. 13, juris, m.w.N.).

    Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Spielapparatesteuer als indirekte Steuer vom Geräteaufsteller erhoben wird (vgl.BVerwG, Urteil vom 14.10.2015 - 9 C 22/14 -, Rn. 11, juris).

    Es reicht aus, wenn die Steuer auf eine Überwälzung der Steuerlast vom Steuerschuldner auf den Steuerträger angelegt ist, auch wenn die Überwälzung nicht in jedem Einzelfall gelingt (stRspr, vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Februar 2009 - 1 BvL 8/05 - BVerfGE 123, 1 ; BVerwG, Urteil vom 14. Oktober 2015 - 9 C 22.14 - BVerwGE 153, 116 Rn. 33).

    Ausgeschlossen wäre eine solche Überwälzbarkeit dann, wenn sich der Steuerbetrag zusammen mit den sonstigen notwendigen Kosten für den Betrieb der Geräte nicht mehr aus dem Spieleinsatz decken ließe und daher die Veranstalter zur Zahlung der Steuer ihre Gewinne aus anderen rentablen Betriebssparten verwenden müssten (sog. schräge Überwälzung; s. BVerfG, Beschlüsse vom 1. April 1971 - 1 BvL 22/67 - BVerfGE 31, 8 und vom 4. Februar 2009 - 1 BvL 8/05 - BVerfGE 123, 1 ; BVerwG, Urteil vom 14. Oktober 2015 - 9 C 22.14 - BVerwGE 153, 116 Rn. 34).".

    Dies begrenzt die Möglichkeiten, eine höhere Abgabenbelastung betriebswirtschaftlich auszugleichen (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.10.2015 - 9 C 22/14 -, Rn. 17-19, juris).

  • BVerwG, 10.12.2009 - 9 C 12.08

    Aufwandsteuer; Vergnügungsteuer; Aufwand; Vergnügungsaufwand; Steuermaßstab;

    Auszug aus VG Wiesbaden, 13.04.2018 - 1 K 298/16
    Die Spielapparatesteuer ist den örtlichen Aufwandsteuern zuzuordnen, da sie die Leistungsfähigkeit des Spielers, der sich an den Geldspielautomaten vergnügt, treffen soll und wird entsprechend dem herkömmlichen Bild der Vergnügungssteuer bei dem Veranstalter des Vergnügens erhoben (BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2009 - 9 C 12/08 -, Rn. 18, juris).

    Art. 12 GG gewährleistet keinen Bestandsschutz für die Fortsetzung einer unwirtschaftlichen Betriebsführung (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.12.2009 - 9 C 12/08 -, Rn. 44, 45; Hess. VGH, Beschluss vom 01.03.2011 - 5 A 2928/09 -, Rn. 25, m.w.N., juris ).

    Es müsste eine Tendenz zum Absterben der Spielgeräteaufstellerbranche erkennbar sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2009 - 9 C 12.08 - BVerwGE 135, 367 Rn. 45 f.).

    Denn lässt bereits die Entwicklung der Anzahl der Spielautomatenbetriebe und der dort aufgestellten Spielgeräte seit Erlass der maßgeblichen Satzung den hinreichend sicheren Rückschluss zu, dass die Erhebung der Spielapparatesteuer nicht erdrosselnd wirkt, bedarf es zur Beurteilung dieser Frage keiner weiteren Ermittlungen zur Ertragslage der Spielapparateaufsteller im Satzungsgebiet (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.10.2011 - 9 B 16/11 -, Rn. 7, juris; Urteil vom 10.12.2009 - 9 C 12/08 -, Rn. 45, juris).

  • BVerfG, 01.03.1997 - 2 BvR 1599/89

    Verfassungsmäßigkeit der kommunalen Besteuerung von Spielautmaten

    Auszug aus VG Wiesbaden, 13.04.2018 - 1 K 298/16
    Dass der Satzungsgeber seine Normsetzungskompetenz auch dazu ausüben darf, um Lenkungswirkungen zu erzielen, ist geklärt (BVerfG, Beschluss vom 01.03.1997 - 2 BvR 1599/89 -, Rn.50, 51, juris).

    Ein Eingriff in die Freiheit der Berufswahl liegt dann vor, wenn die Steuer ihrer objektiven Gestaltung und Höhe nach es in aller Regel unmöglich macht, den angestrebten Beruf ganz oder teilweise zur wirtschaftlichen Grundlage der Lebensführung zu machen (vgl. BVerfG, 3. Kammer des Zweiten Senats, Beschluss vom 01.03.1997 - 2 BvR 1599/89 -, Rn. 56, juris).

  • BVerfG, 04.02.2009 - 1 BvL 8/05

    Stückzahlmaßstab des Hamburgischen Spielgerätesteuergesetzes mit dem

    Auszug aus VG Wiesbaden, 13.04.2018 - 1 K 298/16
    Es reicht aus, wenn die Steuer auf eine Überwälzung der Steuerlast vom Steuerschuldner auf den Steuerträger angelegt ist, auch wenn die Überwälzung nicht in jedem Einzelfall gelingt (stRspr, vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Februar 2009 - 1 BvL 8/05 - BVerfGE 123, 1 ; BVerwG, Urteil vom 14. Oktober 2015 - 9 C 22.14 - BVerwGE 153, 116 Rn. 33).

    Ausgeschlossen wäre eine solche Überwälzbarkeit dann, wenn sich der Steuerbetrag zusammen mit den sonstigen notwendigen Kosten für den Betrieb der Geräte nicht mehr aus dem Spieleinsatz decken ließe und daher die Veranstalter zur Zahlung der Steuer ihre Gewinne aus anderen rentablen Betriebssparten verwenden müssten (sog. schräge Überwälzung; s. BVerfG, Beschlüsse vom 1. April 1971 - 1 BvL 22/67 - BVerfGE 31, 8 und vom 4. Februar 2009 - 1 BvL 8/05 - BVerfGE 123, 1 ; BVerwG, Urteil vom 14. Oktober 2015 - 9 C 22.14 - BVerwGE 153, 116 Rn. 34).".

  • BVerfG, 01.04.1971 - 1 BvL 22/67

    Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung von Gewinnspielgeräten in

    Auszug aus VG Wiesbaden, 13.04.2018 - 1 K 298/16
    Ausgeschlossen wäre eine solche Überwälzbarkeit dann, wenn sich der Steuerbetrag zusammen mit den sonstigen notwendigen Kosten für den Betrieb der Geräte nicht mehr aus dem Spieleinsatz decken ließe und daher die Veranstalter zur Zahlung der Steuer ihre Gewinne aus anderen rentablen Betriebssparten verwenden müssten (sog. schräge Überwälzung; s. BVerfG, Beschlüsse vom 1. April 1971 - 1 BvL 22/67 - BVerfGE 31, 8 und vom 4. Februar 2009 - 1 BvL 8/05 - BVerfGE 123, 1 ; BVerwG, Urteil vom 14. Oktober 2015 - 9 C 22.14 - BVerwGE 153, 116 Rn. 34).".

    Dessen Wegfall darf unter Zugrundelegung einer wertenden Betrachtung hingegen nicht auf von der Besteuerung unabhängigen Ursachen beruhen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 01.04.1971, 1 BvL 22/67, Rn. 38, juris).

  • BVerwG, 23.11.2017 - 9 BN 2.17

    Kein weiterer Klärungsbedarf im Vergnügungssteuerrecht (Spielgerätesteuer);

    Auszug aus VG Wiesbaden, 13.04.2018 - 1 K 298/16
    Soweit die Klägerin meint, es sei einem Unternehmer auch bei kaufmännisch beanstandungsfreier Führung seines Betriebes nicht mehr möglich, die Spielapparatesteuer abzuwälzen, hängt diese Frage mit der Ausgestaltung als indirekte Steuer zusammen und ist daher bereits im Rahmen der Einordnung in den Steuertypus zu prüfen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. November 2017 - 9 BN 2/17 -, Rn. 14, juris).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat hierzu in seinem Beschluss vom 23. November 2017 - 9 BN 2/17 -, Rn. 8, juris, ausgeführt:.

  • EuGH, 24.10.2013 - C-440/12

    Metropol Spielstätten - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Glücksspiele mit

    Auszug aus VG Wiesbaden, 13.04.2018 - 1 K 298/16
    Wolle der Satzungsgeber eine Satzung schaffen, nach der die Steuer tatsächlich im Sinne des Urteils des EuGH im Verfahren C - 440/12 abwälzbar wäre, müsse er zunächst die Einnahmen des Unternehmers auf die umsatzsteuerliche Nettokasse reduzieren (Einnahmen = 119 %, Nettokasse = 100 %) und sodann aus dieser Nettokasse des Umsatzsteuerrechts noch einmal die Nettokasse des Vergnügungssteuerrechts errechnen, bevor er die Vergnügungssteuer aufschlage.

    Zweifel daran, dass die Spielapparatesteuer eine örtliche Aufwandsteuer und damit nicht gleichartig mit der bundesgesetzlich geregelten Umsatzsteuer im Sinne des Art. 105 Abs. 2a S. 1 GG ist, bestehen nach den Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs (vgl. EuGH, Urteil vom 24. Oktober 2013 - C-440/12 -, Rn. 13, 3 f.) und des Bundesverwaltungsgerichts [vgl. BVerwG, Beschluss vom 14.08.2017 - 9 B 8.17 - Rn. 4, juris - zur Vereinbarkeit mit der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (Mehrwertsteuersystemrichtlinie) sowie zur Nichtanwendbarkeit der Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16.12.2008 über das allgemeine Verbrauchssteuersystem] nicht mehr.

  • VGH Hessen, 27.03.1995 - 5 TH 2347/92

    Regelung des Steueranmeldeverfahrens für Kommunalabgaben in Hessen

    Auszug aus VG Wiesbaden, 13.04.2018 - 1 K 298/16
    An der Steuerfestsetzung durch die unbeanstandete Entgegennahme der Steueranmeldung gemäß § 7 Abs. 2 Satz 2 der Spielapparatesteuersatzung bestehen keine Bedenken (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 27.03.1995 - 5 TH 2347/92 -, Rn. 3, juris).
  • BVerfG, 03.09.2009 - 1 BvR 2384/08

    Keine Verletzung der Berufsfreiheit eines Spielgeräteaufstellers durch

    Auszug aus VG Wiesbaden, 13.04.2018 - 1 K 298/16
    Die Möglichkeiten und Anreize zu ununterbrochenem Spiel in Spielhallen sind daher typischerweise größer als in Gaststätten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 07.03.2017 - 1 BvR 1314/12 -, BVerfGE 145, 20-105, Rn. 175, juris; BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats vom 03.09.2009 - 1 BvR 2384/08 -, Rn. 48, juris).
  • VGH Hessen, 13.01.2010 - 5 A 1794/09

    Spielapparatesteuer

    Auszug aus VG Wiesbaden, 13.04.2018 - 1 K 298/16
    Röhrenauffüllungen bleiben demgegenüber unberücksichtigt, denn darunter sind Auffüllungen durch den Automatenaufsteller zu verstehen, die sicherstellen sollen, dass Gewinnauszahlungen aus der Zahlröhre auch schon unmittelbar nach Aufstellung des Gerätes oder bei zwischenzeitlichem Leerspielen möglich sind (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 13.01.2010 - 5 A 1794/09 -, Rn. 26, juris).
  • VGH Hessen, 01.03.2011 - 5 A 2928/09

    Kommunale Ersetzungssatzung

  • BVerwG, 26.10.2011 - 9 B 16.11

    Aufwandsteuer; Vergnügungssteuer; Erdrosselung; Wirtschaftlichkeit des Betriebs

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.05.2015 - 14 A 831/15

    Gestaltungsspielraum des Satzungsgebers im Rahmen einer Steuererhebung

  • BVerfG, 07.03.2017 - 1 BvR 1314/12

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden gegen landesrechtliche Einschränkungen für

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 29.01.2018 - 14 A 595/17

    Überwälzung der indirekt erhobenen Spielgerätesteuer (Aufwandsteuer) auf den

  • OVG Sachsen-Anhalt, 23.08.2011 - 4 L 34/10

    Erhebung einer Vergnügungssteuer bei Geldspielgeräten nach dem Einspielergebnis

  • VGH Hessen, 18.07.2012 - 5 B 1015/12

    Erdrosselnde Wirkung einer Spielapparatesteuer; Erdrosselnde Wirkung einer

  • OVG Sachsen, 24.02.2016 - 5 A 251/10

    Vergnügungssteuer; Geldspielgeräte; Spieleinsatzsteuer; Kontrolleinrichtung;

  • BVerwG, 03.05.2017 - 9 B 38.16

    Zur erdrosselnden Wirkung der Spielgerätesteuer; Rentabilitätsrechnung

  • BVerwG, 03.05.2017 - 9 B 39.16

    Erdrosselnde Wirkung einer Spielgerätesteuer (Vergnügungssteuer); Gerätebezogene

  • OVG Sachsen, 24.02.2016 - 5 A 252/10
  • BVerwG, 14.08.2017 - 9 B 8.17

    Verhältnis von Spielgerätesteuer und europarechtlichen Regelungen zur

  • VG Wiesbaden, 13.04.2018 - 1 K 259/16
  • VG Wiesbaden, 13.04.2018 - 1 K 260/16

    Rechtmäßigkeit der Spielapparatesteuer der Landeshauptstadt Wiesbaden

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